Behandlungsfehler
Patienten gemeinsam mit Ärzten
Impressum 30.06.2023

Behandlungsfehler

Nicht jede gesundheitliche Schädigung eines Patienten geht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurück. Und es sind auch nicht alle Beeinträchtigungen oder Schädigungen immer vermeidbar. Aus diesem Grund muss jede sich anbietende Möglichkeit zur Vermeidung medizinischer Fehler ergriffen werden. Ein wesentlicher Schritt in diese Richtung war die gesetzliche Stärkung der Patientenrechte, die auch Kunstfehler und Ärztepfusch mit betraf. Gerade nach den häufig auftretenden Sportunfällen ist eine schnelle medizinische Hilfe erforderlich, um Spätschäden zu vermeiden.
Alle Patienten können sich deshalb über die Maßnahmen der Behandler auf diesem Gebiet informieren und die Hilfe eines spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen.
Im übrigen sorgt die erhöhte Patientensicherheit auf vielen verschiedenen Gebieten für eine Zunahme der medizinisch korrekten Behandlungen, und erst die Zusammenarbeit aller im Krankenhausbetrieb beteiligten Ärzte kann das Risiko einer Falschbehandlung reduzieren. Dem betroffenen Arzt ist es gelungen, in den Praxen ein System der Fehlervermeidung einzurichten, das dem Patienten dient und weiter betrieben werden muss.
Unterstützt wird diese Arbeit in der Arztpraxis durch das gesetzlich verankerte Recht des Patienten, schon frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und einen Fachanwalt für Behandlungsfehler mit der weiteren Bearbeitung des Falles zu beauftragen, und die Behandlungsunterlagen und OP-Berichte beim Arzt anfordern zu lassen. Der Patient kann dadurch die Qualität der ärztlichen Leistungen überprüfen, und den gesamten Verlauf der Operation anhand des Operations-Protokolls nachverfolgen. Es obliegt daneben auch dem Behandler, insbesondere dem behandelnden Facharzt, die medizinischen Rahmenvorgaben einzuhalten und die Ansprüche des Patienten auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz vollständig abzuwehren.

Medizinische Fehlbehandlung:
Jede nicht ordnungsgemäße und den normalen medizinischen und technischen Standards nicht entsprechende Behandlung durch den angestellten Arzt im Krankenhaus oder durch den Chefarzt versteht sich als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, für die im Zweifel keine Einwilligung erteilt wurde. Ein Kunstfehler kann alle medizinischen Bereiche der ärztliche Tätigkeit betreffen; er kann einen nur medizinischen Charakter haben, er kann aber auch auf einem Organisationsverschulden oder auf einer Nichteinhaltung der Hygienevorschriften beruhen. Daneben kann es sich auch Fehler des medizinischen Hilfspersonals handeln, für die der behandelnde Arzt vollumfänglich haftet. Auch eine fehlende oder unvollständige Aufklärung über den Ablauf und die Risiken der Behandlung und die Bedeutung des medizinischen Eingriffs kann eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags darstellen und dann auch Schadenersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Behandler zur Folge haben.
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