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30.06.2023
Behandlungsfehler
Nicht jede gesundheitliche Schädigung eines Patienten geht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurück.
Und es sind auch nicht alle Beeinträchtigungen oder Schädigungen immer vermeidbar. Aus diesem Grund muss jede
sich anbietende Möglichkeit zur Vermeidung medizinischer Fehler ergriffen werden. Ein wesentlicher Schritt in
diese Richtung war die gesetzliche Stärkung der Patientenrechte, die auch Kunstfehler und Ärztepfusch mit
betraf. Gerade nach den häufig auftretenden
Sportunfällen
ist eine schnelle medizinische Hilfe erforderlich, um Spätschäden zu vermeiden.
Alle Patienten können sich deshalb über die Maßnahmen der Behandler auf diesem Gebiet informieren und die Hilfe
eines
spezialisierten Anwalts
in Anspruch nehmen.
Im übrigen sorgt die erhöhte Patientensicherheit auf vielen verschiedenen Gebieten für eine Zunahme der
medizinisch korrekten Behandlungen, und erst die Zusammenarbeit aller im Krankenhausbetrieb beteiligten Ärzte
kann das Risiko einer Falschbehandlung reduzieren. Dem betroffenen Arzt ist es gelungen, in den Praxen ein
System der Fehlervermeidung einzurichten, das dem Patienten dient und weiter betrieben werden muss.
Unterstützt wird diese Arbeit in der Arztpraxis durch das gesetzlich verankerte Recht des Patienten, schon
frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und einen
Fachanwalt
für Behandlungsfehler mit der weiteren Bearbeitung des Falles zu beauftragen, und die Behandlungsunterlagen und
OP-Berichte beim Arzt anfordern zu lassen. Der Patient kann dadurch die Qualität der ärztlichen Leistungen
überprüfen, und den gesamten Verlauf der Operation anhand des Operations-Protokolls nachverfolgen. Es obliegt
daneben auch dem Behandler, insbesondere dem behandelnden Facharzt, die medizinischen
Rahmenvorgaben
einzuhalten und die Ansprüche des Patienten auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz vollständig abzuwehren.
Medizinische Fehlbehandlung:
Jede nicht ordnungsgemäße und den normalen medizinischen und
technischen Standards
nicht entsprechende Behandlung durch den angestellten Arzt im Krankenhaus oder durch den Chefarzt versteht sich
als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, für die im Zweifel keine Einwilligung erteilt
wurde. Ein Kunstfehler kann alle medizinischen Bereiche der ärztliche Tätigkeit betreffen; er kann einen nur
medizinischen Charakter haben, er kann aber auch auf einem Organisationsverschulden oder auf einer
Nichteinhaltung der Hygienevorschriften
beruhen. Daneben kann es sich auch Fehler des medizinischen Hilfspersonals handeln, für die der behandelnde
Arzt vollumfänglich haftet. Auch eine fehlende oder unvollständige Aufklärung über den Ablauf und die Risiken
der Behandlung und die Bedeutung des medizinischen Eingriffs kann eine
Pflichtverletzung
des Behandlungsvertrags darstellen und dann auch Schadenersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Behandler
zur Folge haben.
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